Vertragsanpassungsmöglichkeiten

Nach §115 Abs. 1 EnWG besteht die Möglichkeit, Verträge mit einer längeren Laufzeit spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechteverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des §111 Anwendung.